Arbeitsrecht: Formulierungen im Zeugnis
Insbesondere hat es das Bundesarbeitsgericht abgelehnt, die "schleichende Noteninflation" durch die anwachsende Zeugnisanzahl mit guten oder sehr guten Bewertungen mitzumachen. Es geht vielmehr von einem "durchschnittlichen" Zeugnis aus.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2014 folgendes entschieden:
BAG, Urteil vom 18.11.2014, PressemitteilungBescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.
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