BGH ändert Rechtsprechung zur angewandten Kunst.
In seiner Pressemitteilung Nr. 186 vom 13.11.2013 legte der BGH Wert darauf, dass er diese Änderung durch neuere Entwicklungen im Geschmacksmusterrecht veranlaßt sah.
An den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen als an den von Werken der zweckfreien Kunst
BGH, Pressemitteilung
Im Jahr 2004 wurde das Geschmacksmusterrecht geändert. Insbesondere wurden ab da nur noch äußere Erscheinungsbilder geschützt die eine gewisse Eigenart aufwiesen. Eine dem Urheberrecht verwandte Gestaltungshöhe entfiel somit. Das ab dem 01.01.2014 in "Designgesetz" umbenannte Geschmacksmustergesetz hat somit eine Trennung vom Urheberrecht vollzogen. Nachdem diese Trennung inhaltlich erfolgt war, sah der BGH keinen Anlaß mehr, an seiner bisherigen Eechtsprechung festzuhalten:
Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb - so der Bundesgerichtshof - grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen.
BGH, Pressemitteilung
Diese Rechtsprechung ist uneingeschränkt zu begrüssen. Es war von jeher schwer vermittelbar warum ein Werk unterschiedlich geschützt sein sollte, abhängig davon, welcher Zweck mit seiner Erschaffung verfolgt wurde.