BGH zum Kündigungsgrund der wirtschaftlichen Verwertung
In der Entscheidung vom 28.01.2009, Aktenzeichen: VIII ZR 7/08, hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen ein Vermieter zum Ausspruch solcher Kündigungen berechtigt sein kann. Konkret ging es um den vom Vermieter erwünschten Abriß eines alten Vierparteienhauses, welches in einem schlechten baulichen Zustand war. Der Vermieter beabsichtigte, das Gebäude durch ein solches mit sechs Wohneinheiten zu ersetzen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz wäre eine Sanierung bei weiter bestehenden Mietverhältnissen nur unzureichend und mit erheblichen Kosten durchzuführen gewesen. Angesichts der dadurch erzielbaren nur geringen verlängerten Restnutzungsdauer wäre ein solches Vorgehen unwirtschaftlich.
Der Bundesgerichtshof sah hier vernünftige und nachvollziehbare Gründe auf Seiten des Vermieters, welche eine Kündigung der Mietverhältnisse rechtfertigte. Er betonte daneben, dass bereits die Erlaubnis zum Abriß des Gebäudes seitens der Gemeinde vorlag und zusätzlich weiterer Wohnraum geschaffen werde.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 28.01.2009
Freilich darf nicht übersehen werden, dass denkbare Mehreinnahmen durch Neuvermietung keinen Hinderungsgrund im Sinne des §573 BGB darstellen. Hierzu heißt es dort:
§573 Abs. 1 Nr. 3 BGB
3.der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.