Terrasse und Wohnfläche
Der Hintergrund ist die bekannte BGH-Rechtsprechung, dass zuviel gezahlte Miete zurückgefordert werden kann und eine künftige Minderung stattfindet, wenn die Mietfläche über 10% kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, siehe die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. sowie die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 bezüglich falscher Berechnung der Wohnfläche im Mietrecht.
Die Mieterin hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg. Der BGH stellte nämlich fest, dass, vorbehaltlich Ortsüblichkeit oder vertraglicher Vereinbarung, der Vermieter den ihm zustehenden Rahmen bei der Anrechnung der Wohnfläche ausnutzen darf, in diesem Fall also die Anrechnung bis zur Hälfte.
Der Volltext des BGH-Urteils vom 22.04.2009, AZ: VIII ZR 86/08, ist abrufbar unter: Wohnflächenberechnung Terrasse