Vodafone geht gegen Kopplung von T-Mobile des Iphone und 24_Monatsvertrag vor
Grundsätzlich ist jeder Hersteller darin frei, ob und wie er seine Produkte vertreibt. Er kann sein Produkt an jeden verkaufen der sich dafür interessiert oder jemanden mit dem Vertrieb beauftragen. Er kann auch exklusive zeitliche oder räumliche Lizenzen vertreiben wie im vorliegenden Fall.
nach obenT-Mobile verkauft, was man so hört, nicht nur das Iphone exklusiv in Deutschland, sondern schüttet an Apple auch noch einen Anteil an den Mobilfunkeinnahmen aus. Für beide Parteien offenbar ein lukratives Geschäft.
Apple stellt die Exklusivität seiner Vertriebspartner über ausgefeilte Softwaremechanismen im Iphone sicher, die bisher noch nicht auf Dauer umgangen werden konnten.
nach obenVodafone hätte auch gerne ein Stückchen dieses Kuchens und beschwert sich darüber, dass die Kopplung von Iphone und 24-Monatsvertrag mit T-Mobile wohl nicht rechtens sei. Was ist daran dran?
Nach unserer Auffassung: Vermutlich nichts.
nach obenKopplungsgeschäfte sind nach der UWG-Reform im Jahr 2004 grundsätzlich zulässig und nur in Mißbrauchsfällen verboten. Ein Verbotstatbestand kann bei unrichtiger Information des Verbrauchers gegeben sein, welche die Kaufentscheidung des Verbrauchers gerade im Hinblick auf die sowieso schon schwerer zu prüfende Werthaltigkeit des gekoppelten Angebots zum Nachteil des Wettbewerbs beeinflusst. Ein Unterfall davon ist z.B. mangelnde Preistransparenz (Verschleierung des Werts der einzelnen Leistungen), oder eine nur unvollständige Information des Verbrauchers.
Wenn man davon ausgeht, dass T-Mobile hier ihre Arbeit ordentlich gemacht hat, verbleiben noch die Verbotstatbestände "unangemessene und unsachliche" Beeinflussung des Verbrauchers sowie die "gezielte Behinderung" von Wettbewerbern oder des Marktes allgemein.
nach obenEine Werbung mit übertriebener Anlockwirkung, welche "unangemessen und unsachgemäß" wäre, kann den bisherigen Werbemaßnahmen von T-Mobile, soweit sie kurz geprüft wurden, nicht entnommen werden, ebensowenig eine "Marktbehinderung" oder eine "gezielte" Behinderung von Mitbewerbern.
Sicherlich: Das exklusive Vertriebsrecht von T-Mobile in Deutschland verhindert, dass die Wettbewerber das Iphone auch verkaufen dürfen. Das aber ist eine Entscheidung, die zulässigerweise von Apple getroffen werden durfte.
nach obenEs besteht nämlich kein Anspruch von Wettbewerbern darauf, ein vermutlich begehrtes Produkt auch verkaufen zu dürfen. Damit dürfte die Maßnahme von Vodafone nach bisherigem Stand der Dinge eher unter der Rubrik "Heiße Luft" als unter dem Stichwort "begründet" einzuordnen sein.
Update
Das Landgericht Hamburg hat die Einstweilige Verfügung gegen T-Mobile am 04.12.2007 aufgehoben. Nach eigenem Bekunden hat die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2007 einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder gegen das Kartellrecht nicht mehr anzunehmen vermocht.