Irreführende Werbung mit kostenpflichtiger "Gewinn-Auskunft"

So sieht eine nicht erlaubte Gelddruckmaschine aus:Man verspricht Gewinne und gibt eine kostenpflichtige Rufnummer an, unter der Gewinninformationen abrufbar sind. Wenn der Gewinner seinen Gewinn schließlich haben will, muss er noch 50 DM bezahlen ( der Fall stammt aus dem Jahr 2001). Wer als "Gewinner" darauf reinfällt ist selber schuld, könnte man meinen.

Indes ist das Vorgehen des Gewinnversprechers weder ungewöhnlich noch per se unlauter. Weiß der Gewinner, was auf ihn zukommt, insbesondere an konkreten Beikosten, könnte das Gewinnversprechen wettbewerbsrechtlich zulässig sein, da es nicht irreführend ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Erwartungshaltung des Gewinners nach Ansicht des BGH dadurch getäuscht, dass er mit konkreten Informationen zu seinem individuellen Gewinn rechnen durfte. Ob dieses Argument wirklich greift, kann mangels Vorliegen der Entscheidung im Volltext nicht beurteilt werden. Handelt es sich um eine Postwurfsendung ohne Individualisierung des angeschriebenen Verbrauchers, sollte eine Erwartungshaltung nach Auskunft über den "individuellen" Gewinn jedoch nicht bestehen.

Anders kann es im Fall eines individualisierten Anschreibens ( Name, Adresse) sein. Hier könnte auch der durschnittlich verständige und informierte Verbraucher, der an Werbung gewöhnt ist, meinen, er könne konkrete Informationen zu seinem persönlichen Gewinn abrufen.

Da die "anteiligen Organisationskosten" mit DM 50,00 beziffert werden, ist auch die Voraussetzung für die Gewinnanforderung genau benannt. Worauf die sich gründen, sollte letztlich keine Rolle spielen, es denn, es läge eine Irreführung vor. Nach Ansicht des Gerichts liegt die Irreführung im Begriff der "anteiligen Organisationskosten", die nicht näher erläutert werden und daher unklar bleiben.

Auch dieses Argument ist zumindest überdenkenswürdig. Bekannt ist, was der Verbraucher leisten muss, um seinen Gewinn überhaupt zu erhalten. Insoweit besteht Klarheit. Ein Irrtum über das Wesen "anteiliger Organisationskosten" tritt dem gegenüber in den Hintergrund. Die Frage drängt sich auf, ob der BGH genauso entschieden hätte, wenn die "anteiligen Organisationskosten" nur bei fünf oder fünfzehn DM gelegen hätten. Offenbar erscheint der erhebliche Kostenanteil von DM 50,00 dem BGH so hoch, dass ein Erklärungsbedarf besteht, insoweit fehlende Tranparenz besteht. Diese Ansicht ist vertretbar, aber meines Erachtens nicht zwingend, da die Teilnahmebedingung an sich eindeutig ist.

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Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 132/2005 vom 29.09.05

Irreführende Werbung mit "Gewinn-Auskunft" unter 0190-Telefonnummer

Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von "Gewinnbenachrichtigungen" an Verbraucher zu entscheiden.

Die Beklagten hatten unaufgefordert Schreiben an private Endverbraucher versandt, in denen diesen mitgeteilt wurde, sie hätten einen von vier abgebildeten Preisen gewonnen. Die Schreiben enthielten u. a. im Zusammenhang mit der Abbildung der Preise einen durch eine Umrandung eingerückten Hinweis, in dem unter der Angabe "GEWINN-AUSKUNFT" eine 0190-Telefonnummer angeführt war. Unter dieser Nummer erreichte der Anrufer eine Telefonansage, bei der ihm keine Auskünfte über seinen individuellen Gewinn gegeben, sondern die Preise nur allgemein beschrieben wurden. Das Anschreiben enthielt weiter eine "Unwiderrufliche Gewinn-Anforderung", durch deren Rücksendung der Adressat unter Begleichung von "anteiligen Organisations-Kosten" in Höhe von 50 DM um die Überstellung seines Gewinnes bitten konnte.

Landgericht und Berufungsgericht haben die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände erhobene Unterlassungsklage als begründet angesehen.

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Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Hinweis auf die "Gewinn-Auskunft" unter Angabe der 0190-Telefonnummer stelle eine nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG unlautere irreführende Werbung dar, weil dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die von ihm nach der übrigen Gestaltung des Anschreibens erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt werde. Die Aufforderung, "anteilige Organisationskosten" in Höhe von 50 DM zu zahlen, sei gem. § 4 Nr. 5 UWG als wettbewerbswidrig anzusehen. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechne zu dessen Teilnahmebedingungen. Ihr fehle die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher wie im vorliegenden Fall nicht erkennen könne, wofür der angeforderte "Organisationsbeitrag" verwendet werde.

Urteil vom 9. Juni 2005 - I ZR 279/02

LG Berlin - 16 O 811/00 ./. Kammergericht - 5 U 323/01

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