Das Recht am eigenen Bild - Fotorecht

Fotografiert und gefilmt wird überall und jederzeit. Mit dem Aufkommen der Digitalfotografie sind auch die letzten Knipshemmungen gefallen und manch einer fand sich, in einem ungünstigen Moment abgelichtet, ungewollt auf der Homepage von Freunden oder Feinden wieder.

Gesichter sind interessant, auch im professionellen Bereich. Wenn Herr Doktor sein seriöses Portrait auf einem Prospekt für Internetwetten entdeckt oder Lieschen Müllers harmloser Verkleidungsspaß von letzter Fasnacht eine Zeitungsgeschichte über obskure Sektenpraktiken illustriert, taucht die Frage auf: "Dürfen die das?" Nachfolgend werden die Grundlagen einer erlaubten Verwendung von Bildern anderer Menschen gezeigt.

Allgemeines zum Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild, Text siehe §22 KuG, bedeutet eigentlich: Das Recht darüber zu bestimmen, was mit Fotografien ( daher auch: Fotorecht) oder anderen bildlichen Darstellungen der eigenen Person in der Öffentlichkeit (Verbreitung oder Zurschaustellung) geschieht. Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nach Ansicht des BGH handelt es sich um ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht, da sowohl ideelle Interessen als auch kommerzielle Interessen des Abgebildeten betroffen sein können.

Freilich kann der Abgebildete nicht allein darüber bestimmen, was mit seinem Bildnis oder seinen Bildnissen geschieht. Das Recht am eigenen Bild des Abgebildeten findet seine Schranken dort, wo andere Grundrechte gleichberechtigt Platz beanspruchen können. Das kann zum Beispiel die Pressefreiheit sein oder die Kunstfreiheit.

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Fotografieren erlaubt?

Ist denn bereits das Fotografieren noch erlaubt oder schon verboten? Das kommt (immer noch) darauf an.

Paparazzi

Paparazzi dürfen unter Umständen nicht einmal fotografieren, weil bereits das eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Prominenten darstellen könnte - hier kommt es also nicht erst auf die Verbreitung an. (KG Berlin AZ: 9 U 212/06 vom 02.03.2007)

Gerade für Paparazzi wurde zunächst der § 201a StGB geschaffen, der bereits das Fotografieren in bestimmten privaten Situationen unter Strafe stellt. Das bloße strafbewehrte Verbreitungsverbot des §33 KUG war nach Ansicht des Gesetzgebers nicht abschreckend genug.

Andere Fotografen

Normale Menschen aber dürfen in normalen Situationen in der Regel immer Fotos machen. Ausnahmen:

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Gerade der Hobbyfotograf, der anläßlich einer Städtereise Bilder von Bauwerken fertigt auf denen notgedrungen auch Menschen erkennbar sind, muss sich daher in aller Regel keine Sorgen machen: Fotografieren für das private Album ist jedenfalls erlaubt. Die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Fotografien unterliegt allerdings den weiter unten genannten Einschränkungen.

Sonderfall DSGVO

Seit dem Frühjahr 2018 bestehen erhebliche Unsicherheiten bei einzelnen Fotografen was sie denn im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung überhaupt noch dürfen, welche Gesetze nun vorrangig beachtet werden müssen und so weiter. Hier ein kleiner Ausblick:

Fotografieren einzelner Personen

Wer als Fotograf gezielt fremde Menschen erkennbar ablichtet, sollte allerdings vorsichtig sein. Gerade das gezielte Fotografieren anderer Menschen kann einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der anderen Person begründen, da diese wesentlicher Bestandteil des Bildes ist und kann unter Umständen eine Unterlassungs- und Löschungsverpflichtung begründen, wenn keine Einwilligung vorliegt.

Siehe hierzu die umstrittene Entscheidung des LG Berlin, Az:27 O 56/14, mit welcher eine Passantin die Unterlassung der Zurschaustellung eines Bildes auf einer Kunstausstellung erreichte - Schadenersatz bekam diese zwar nicht, aber einen teilweisen Ersatz ihrer Anwaltskosten. Als Grund wurde genannt, dass zwar ein höheres Interesse der Kunst gegeben sei, aber §23 Abs.2 KUG die Ausnahme dazu darstelle. Die Frau sei in ihrem berechtigten Interesse betroffen gewesen, da sie bei einer privaten Verrichtung (Einkaufen) abgelichtet wurde. Diese Entscheidung ist nur schwer nachvollziehbar, da jegliches Bewegen im öffentlichen Raum zu privaten Zwecken - was meist der Fall sein dürfte - ein berechtigtes Interesse im Sinn des §23 Abs. 2 KUG darstellen würde und die Ausnahmen zu §22 KUG leicht aushebeln könnte. Das ist nicht im Sinne des Gesetzgebers wie man an der Systematik leicht erkennen kann. §23 Abs. 2 KUG bildet eine Ausnahme zu dessen Absatz 1 und setzt voraus, dass das Persönlichkeitsrecht andere Grundrechte im konkreten Einzelfall überwiegt. Wenn bereits das Bild einer Alltagsverrichtung wie das Einkaufen im öffentlichen Raum die Kunstfreiheit überwiegt, dürfte derartige Bilder auch im höheren Interesse der Kunst nicht mehr ausgestellt werden. Indes muss gesagt werden, dass die Grenzen fließend sind: Im genannten Fall war die Frau als einzelne Person der Fokus des Bildes. Wären mehr oder wesentlich mehr Menschen auf dem Bild gewesen und der Fokus nicht so eindeutig zu bestimmen gewesen, hätte die Entscheidung auch anders lauten können - ja müssen. Das Gericht hat hier offensichtlich das Selbstbestimmungrecht der betroffenen Person höher gewichtet als die Kunstfreiheit.

Praktikabilität

Die Regelungen der §201a StGB, §22,23 KUG sind nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Berufsfotografen,Pressefotografen und Paparazzi wird man eine hinreichende Kenntnis der Gesetzeslage und der Rechtsprechung abverlangen können.

HobbyfotografInnen gehen einfach ihrem Hobby nach. Wie sollen diese nun entscheiden, was noch zulässig ist oder nicht? Daher eine verkürzte Darstellung:

Systematik

Private Aufnahmen, die auch privat bleiben (keine Flickr-Veröffentlichungen oder andere soziale (Foto-)Netzwerke) sind grundsätzlich erlaubt, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder durch das Herstellen des Bilds nicht in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Person eingegriffen wird (Nicht erlaubt z.B. : Prominente privat hinter Mauern etc., Zurschaustellung der Hilflosigkeit einer Person), §201a StGB.

Das Weitergeben, Verbreiten, Veröffentlichen, ZurSchaustellen usw. ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person erlaubt, es sei denn, es liegt eine Ausnahme des §23 KUG vor - sofern die betroffene Person (weitere Ausnahme) nicht in ihren berechtigten Interessen verletzt wird. Hier wird man zunächst an Begriffe wie allgemeines Persönlichkeitsrecht, Ehre, Ansehen etc. denken, aber es wäre auch der Under Cover ermittelnde Beamte, der seine Identität aus Sicherheitsgründen nicht preisgeben will/kann, davon geschützt. §201 StGB geht hier -auch im Strafmaß- weiter als der §33 KUG, schränkt die spezielle Strafbarkeit aber auf Fälle ein, in denen durch unbefugte Herstellung oder unbefugte Verbreitung oder Weitergabe etc. des Bildes der höchstpersönliche Lebensbereich der Person verletzt wird oder dem Ansehen der Person erheblich geschadet werden könnte.

Die allgemeine Kunstfreiheit des Fotografen wird also durch die §§22,23 KUG eingeschränkt.

Praxistipp: Wer sich auf privaten Grund oder innerhalb einer Wohnung aufhält, sollte insbesondere die Grenzen des § 201a StGB beachten.

Für den Freizeitfotografen bietet es sich aus pragmatischer Sicht weiter an, sich in Selbstzensur zu üben und das gezielte Fotografieren fremder Menschen ohne deren vorherige Einwilligung auch an öffentlich zugänglichen Plätzen zu meiden wenn er vor Ort oder bei einer Veröffentlichung Auseinandersetzungen möglichst vermeiden will. Erfahrungsgemäß hilft in solchen Momenten vor Ort auch der Hinweis auf die Kunstfreiheit nicht weiter.

Erforderlich ist diese Selbstzensur unserer Meinung nach nicht ohne weiteres, da jede Fotografie eine Einzelfallbeurteilung benötigt. Nur dort, wo die genannten Ausnahmen deutlich greifen, sollte der Fotograf in sich gehen und auf das mögliche Bild verzichten.

Daran ändert auch die Entscheidung des EGMR vom 15.01.2009 zum Recht am eigenen Bild nichts: Im dortigen Fall ging es um die zielgerichtete professionelle Aufnahme eines Neugeborenen um das Bild später an die Eltern verkaufen zu können. Das Urteil war ausdrücklich auf diese Umstände beschränkt. Eigene Grundrechte des privaten Fotografen, wie sie etwa in Deutschland berücksichtigt werden müssten, wurden hier aus offensichtlichen Gründen nicht berücksichtigt.

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Das Abbild

Mit dem Abbild ist jede bildliche Darstellung gemeint, also die Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person. Das kann eine Fotografie, eine Zeichnung, eine Karikatur, eine Grafik, ein Scherenschnitt der Figur sein, kurz: Alles, was einen Menschen in seiner äußeren Erscheinung darstellt.

Erkennbarkeit der Person

Darstellung ist das eine, Identifizierbarkeit das andere. Wenn das Abbild jemanden identifizieren kann, spricht man von einem Bildnis. Typischerweise werden Menschen an ihrem Gesicht erkannt, manche Berühmtheiten aber auch an einem bestimmten Attribut, zum Beispiel die Lippen des Sängers der Rolling Stones, Mick Jagger, oder einer bestimmten Pose, zum Beispiel die Schauspielerin Marlene Dietrich in der berühmten Fotografie aus dem Film " Der blaue Engel". Letztlich ist entscheidend, ob das Bildnis so charakterisiert und individualisiert, dass es als Bildnis einer bestimmten Person angesehen wird.

Für die Erkennbarkeit ist es nicht ausreichend, wenn nur der engere Familien- und Freundeskreis jemand anhand des Bildnisses identifizieren könnte. Es muss schon mindestens ein etwas weiterer Kreis von Personen sein. Andererseits kann auch ein altes Bildnis bzw. eine alte Fotografie der Erkennbarkeit dienen. Insoweit gehen die Gerichte davon aus, dass zumindest Verwandte und Bekannte ein "Jugendbildnis" noch der gealterten Person zuordnen können (OLG Frankfurt 11 U 21/08), ohne dass darüber ein Nachweis geführt werden muss.

Doppelgänger können dem "Original" ebenso zugerechnet werden wie Abbildungen von anderen Menschen mit bestimmten Attributen welche man normalerweise mit einer ganz bestimmten Person verbindet. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Wenn es sich erkennbar um einen Doppelgänger bzw. um die Nachstellung einer bestimmten Pose handelt, ist das Recht am eigenen Bild eher nicht betroffen. Hier ist die Abwägung im Einzelfall entscheidend.

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Verbreitung und Öffentlichkeit

Das Recht am eigenen Bild greift nicht in die Privatsphäre anderer Menschen hinein. Wer bei einer privaten Party als privater Partygast einmal das kleine Mißgeschick eines anderen zufällig fotografiert hat, darf das Bild für sich behalten und nach Jahren noch darüber schmunzeln. Der oder die Abgebildete kann jedoch zumindest berechtigt sein, die öffentliche Zuschaustellung, das heißt, Sendung im Fernsehen, Verfilmung, Zeigen im Internet und so weiter zu verbieten. Gleiches gilt bei Verbreitung eines Bildnisses, etwa per Zeitung, Buch, Onlineversand. Man sollte sich hüten, ein solches Bildnis trotz entgegenstehendem Willen des Abgebildeten nur "privat" zu verbreiten. Die Gefahr einer Verbreitung an eine unkontrollierbare Menge ist zu groß, so dass der Abgebildete zur Untersagung berechtigt sein könnte. So sieht es jedenfalls das OLG Frankfurt ( AZ: 11 U 21/08)

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Schutzdauer für das Recht am eigenen Bild

Die Schutzdauer gilt zu Lebzeiten des Abgebildeten und noch 10 Jahre darüber hinaus. Ist die abgebildete Person verstorben, nehmen die Angehörigen hinsichtlich der ideellen Interessen die Rechte des Abgebildeten wahr, die Erben nehmen die etwaigen kommerziellen Rechte wahr.

Nach Ablauf der Zehnjahresfrist wird ein postmortaler Schutz nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben sein.

Die Grenzen des postmortalen Schutzes zeigt auch die Entscheidung des BGH vom 05.10.2006 auf, siehe die Entscheidung zu kinski-klaus.de

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Erlaubnis und Widerruf

Der Abgebildete kann die Veröffentlichung seines Bildnisses oder Fotos dann nicht verhindern, wenn er vorher die Erlaubnis dazu erteilt hat. Die Erlaubnis kann sich aus den Umständen ergeben, zum Beispiel, wenn der Abgebildete Geld für das Bildnis erhalten hat.

Die Erlaubnis ist aber in der Regel durch die nämlichen Umstände beschränkt: Hat jemand die Erlaubnis erteilt, sein Bildnis für Werbewecke einer Tierschutzorganisation zu verwenden, ist damit nicht die Erlaubnis verbunden, das Bildnis bei einer Werbung für Hundefutter einzusetzen.

Der Widerruf einer solchen Erlaubnis ist nur unter bestimmten Umständen möglich.

Entsprechend zum Rechtsgedanken des Rückrufrechts aus gewandelter Überzeugung, §42 UrhG, nimmt die Rechtsprechung ein Widerrufsrecht bei Gründen von einigem Gewicht an. Dieses ist grundsätzlich nur für die Zukunft ausübbar und kann den Widerrufenden zum Aufwendungsersatz gegenüber dem Erklärungsempfänger verpflichten, wenn dieser aufgrund des Widerrufs erhöhte Aufwendungen hatte und mit einem Widerruf nicht rechnen musste.

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Keine Einwilligung erforderlich?

Nicht immer ist die Einwilligung des Fotografierten oder Abgebildeten bei einer Veröffentlichung erforderlich, siehe hierzu den Ausnahmenkatalog des §23 KuG. Die Veröffentlichung von Bildnissen ist zum Beispiel bei Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich zulässig, wenn ein Bild veröffentlicht wird, das zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen kann (s.u. allgemeines Informationsinteresse).

Personen der Zeitgeschichte

Letztlich sind alle Menschen, die kraft ihres Amtes oder ihres Berufs regelmäßig der öffentlichen Wahrnehmung ausgesetzt sind, Personen der Zeitgeschichte. (Politiker, Schauspieler, Fernsehmoderatoren, bekannte Sportler usw.) Das gleiche gilt für Personen, die Teil eines bestimmten wichtigen Ereignisses sind oder waren, zum Beispiel der Portier eines Hotels, in dem bei einer Abendgala ein mehr oder weniger wichtiger Fernsehpreis an Prominente verliehen wird.

Ereignis der Zeitgeschichte

Für ganz normale Personen, welche an einem zeitgeschichtlichen Ereignis teilnehmen, gilt also ähnliches. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass selbst ein lokales Mieterfest ein zeitgeschichtliches Ereignis sein kann. Das Ereignis muss also nicht von überragender Bedeutung sein. Damit wies der BGH die Entschädigungsklage dreier Personen ab, welche in einer Genossenschaftsbroschüre anläßlich des jährlichen Mieterfestes abgebildet waren. Für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war der Umstand, dass die Genossenschaft die Informationsbroschüre (nur) an ihre Mieter versendete und offenbar nicht darüber hinaus. Der BGH nahm hier ein gegebenes und schützenswertes Informationsinteresse der Genossenschaft und der übrigen Mieter an, der Umstand, dass die Genossenschaft die Broschüre nicht weiter verbreitete, sprach für eine verhältnismäßig geringe Beeinträchtigung und maßvolles Handeln, zumal die Bilder nicht heimlich gemacht wurden.

Allgemeines Informationsinteresse

Ein Informationsinteresse der Allgemeinheit oder Öffentlichkeit kann zum Beispiel angenommen werden, wenn über die berufliche Tätigkeit der Personen (Politik, Schauspiel, Sport usw.) oder über wesentliche Ereignisse im Privatleben der Personen (Geburten, Krankheit, Scheidung, Tod usw.) berichtet wird.

Nach einer Entscheidung des BGH zum Recht am eigenen Bild Prominenter (und seitdem mehrfach bestätigt) kommt es für die Annahme eines die Veröffentlichung rechtfertigenden allgemeinen Interesses entscheidend auf den Zusammenhang an, in dem ein Bild veröffentlicht wird, zum Beispiel auf den Begleittext zum Bild.

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Allerdings reicht die Veröffentlichungsbefugnis nicht immer gleich weit: Wer "als Person" öffentliche Wahrnehmung hervorruft, wird anders behandelt als jener, der nur mehr zufällig das Interesse der Öffentlichkeit geweckt hat: Der prominente Schauspieler wird öfters und anders abgebildet werden können als der vorhin erwähnte Portier. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.08.2006 (Aktenzeichen: 1 BvR 2606/04 u.a.) muss auch die Freundin des scheidenden Ehemanns einer prominenten Schauspielerin (das Ereignis ist hier die laufende Trennung) das öffentliche Interesse – und sei es nur zu Unterhaltungszwecken – zu einem gewissen Umfang ertragen. Freilich hatte sie selbst durch öffentliche Auftritte mit dem Noch–Ehemann einen Einblick in ihr Leben gegeben.

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Aber: Privatsphäre

Andererseits dürfen sich auch sehr bekannte Prominente, die erkennbar ihre Privatsphäre schützen wollen, gegen die Veröffentlichung von Hubschrauberfotos ihrer Anwesen wehren ( BverfG 1 BvR 507/01 vom 02.05.2006). Hier wird zurecht deutlich, dass auch Prominente ein Recht auf Privatsphäre haben ( siehe auch die Caroline von Monaco Entscheidung des EGMR vom 24.06.2004). Im vorliegenden Fall war die Privatsphäre verletzt, weil die Anwesen der Prominenten gegen Blicke von außen geschützt waren und der Fotograf einen Hubschrauber gemietet hatte um diese Hürde zu umgehen.

Die Rechtsprechung wird zunehmend restriktiver: Auch Bilder aus der nicht besonders geschützten Privatsphäre, z.B. Prominente während eines Einkaufsbummels in einer Stadt, dürfen nicht mehr ohne weiteres veröffentlicht oder verbreitet werden (BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – VI ZR 164/06).

Weitere Ausnahmen finden sich im bereits erwähnten §23 KUG beschrieben. So dürfen Personen, welche nur "Beiwerk" einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit sind, abgebildet werden, das heißt, der Fotograf muss nicht warten, bis das kilometergrosse Panorama menschenleer ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Örtlichkeit im Vordergrund steht und nicht die Personen, ferner dürfen jene nicht aus der Anonymität herausgelöst worden sein.

Wer bei Umzügen und Versammlungen in der Öffentlichkeit mitmacht, darf ebenfalls im Rahmen einer entsprechenden (öffentlichen)Berichterstattung abgebildet werdenm aber nicht, wenn die Berichterstattung der Bloßstellung von Personen oder Personengruppen dienen soll.

Kunstfreiheit

Schließlich gibt es noch die Vorschrift des §23 Abs. 1 Nr. 4 KUG: Wenn ein höheres Interesse der Kunst vorliegt, dürfen Bilder oder Bildnisse auch ohne die Einwilligung der Betroffenen in eben diesem "höheren" Interesse zur Schau gestellt oder verbreitet werden, es sei denn, der oder die Betroffene hätte die Bilder bestellt (Auftragsarbeit).

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Kinder, Recht am eigenen Bild?

Selbstverständlich stehen auch Kindern Persönlichkeitsrechte zu, mit denselben Einschränkungen wie bei Erwachsenen. Soweit durch die Veröffentlichung des Bildes die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes gefährdet sein kann, besteht allerdings ein weitergehender Schutz.(BVerfG AZ: 1 BvR 653/96) Die Persönlichkeitsrechte werden bei kleineren Kindern von den sorgeberechtigten Eltern wahrgenommen. Also muss im Zweifel die Einwilligung der Eltern eingeholt werden. Bei älteren Kindern ab etwa 14 Jahren, bei denen eine gewisse Einsichtsfähigkeit vorausgesetzt werden kann, ist zudem noch die Zustimmung des oder der Minderjährigen selbst erforderlich. (LG Bielefeld, AZ: 6 O 360/07), vergleiche auch zum Recht am eigenen Bild Minderjähriger die Entscheidung des AG Menden aus Februar 2010.

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Strafbarkeit

Verletzungen des Rechts am eigenen Bild können gemäß §33 KUG auf Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden. Dieser Fall ist außerordentlich selten.

Für intensive Rechtsverletzungen, die in die höchstpersönliche Sphäre des Abgebildeten eingreifen, wurde im Sommer 2004 der so genannte Paparazzi-Paragraph in das Strafgesetzbuch eingeführt. Die Strafandrohung des §201a StGB ist identisch mit jener des §33 KUG. Allerdings handelt es sich bei §201a StGB um ein Offizialdelikt - eine Anzeige oder Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden genügt, ein besonderer Antrag auf Strafverfolgung muss nicht gestellt werden, sofern die Strafverfolgungsbehörde ein öffentliches Interesse bejaht. Daneben wird auch derjenige bestraft, der aus dem Bild einen Nutzen zieht, sprich, das Bild oder die Filmaufnahmen gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Ferner wird bestraft, wer eine solche Aufnahme, die vielleicht einmal befugt hergestellt wurde, mißbräuchlich an Dritte weitergibt. Letzteres ist zum Beispiel der Fall bei Aufnahmen im privaten Kreis, welche ein "Freund" bewußt an Dritte weitergibt weil er ein lukratives Angebot einer Zeitschrift bekommen hat.

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Recht am Bild von eigenen Gegenständen?

Eine dazu verwandte Frage: Gibt es denn ein Recht am Bild von eigenen Sachen beziehungsweise Gegenständen? Die Frage klingt in diesem Zusammenhang etwas merkwürdig, tatsächlich wird sie häufig gestellt.

Der Besitzer einer Sache geht nämlich davon aus, dass er mit der Sache machen darf was er möchte. Das stimmt in Grenzen auch. Allerdings steht ihm allein aus seiner Inhaberschaft heraus kein Verbotsrecht zu, was das Fotografieren seiner Sachen angeht. Wer also sein neues Auto am Straßenrand parkt, kann dessen Fotografie nicht ohne weiteres verhindern, auch nicht der Besitzer eines Tieres. Tiere sind zwar keine Sachen, §90a BGB, gleichzeitig aber - noch - keine Träger von Persönlichkeitsrechten im Sinne des KUG.

Einschränkungen der Fotografieerlaubnis können sich aber daraus ergeben, dass die Sache nicht allgemein zugänglich ist, z.B. auf privatem Grund liegt oder fremden Urheberrechten unterliegt(Gebäude). Andererseits gilt im Rahmen der sogenannten Panoramafreiheit, dass von öffentlichen Plätzen oder Wegen sichtbare Gegenstände fotografiert werden dürfen. Mehr dazu demnächst in einem gesonderten Artikel.

Fazit

Grundsätzlich muss der professionelle Fotograf im Vorfeld beurteilen, ob ein Bild veröffentlicht werden dürfte, denn nur dann besteht grundsätzlich auch die Erlaubnis zum Fotografieren anderer Menschen, es sei denn, es liegt eine Einwilligung vor (siehe KG Berlin). Der private Fotograf muss sich nach unserer Ansicht lediglich an die Veröffentlichungs- und Verbreitungsverbote der §§22,23 KUG halten. Nur dort, wo gezielt andere Menschen abgelichtet werden, ist Sorgfalt geboten. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Über Prominente kraft ihrer Person, ihres Berufs oder ihrer Funktion darf im Bild berichtet werden, sofern ein allgemeines Informationsinteresse angenommen werden kann. Hierbei ist der Schutz der Privatsphäre zu beachten. Menschen, welche bei einem öffentlichen Ereignis dabei waren, dürfen im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Ereignis im Bild gezeigt werden.

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