Waschmaschine
Befindet sich eine Waschküche innerhalb eines Mehrparteienhauses, kann der Mieter nicht verpflichtet werden seine Waschmaschine dort aufzustellen.
Das OLG Frankfurt führte dazu aus: In diesem Zusammenhang ist die Einrichtung einer Waschküche im Keller des Wohnhauses als zusätzliches Angebot für die Hausbewohner gedacht, die z. B. wegen der Enge der Räumlichkeiten und/oder schwieriger Stellmöglichkeiten ihre Wasch- und Trockengeräte außerhalb des eigenen Wohnbereichs aufstellen wollen und denen zugleich die Möglichkeiten gegeben werden soll, ihre Wäsche - optisch nicht beeinträchtigend - in der Waschküche aufhängen. Keinesfalls kann ein solches Zusatzangebot zu einem Benutzungszwang der Hausbewohner führen, zumal die moderneren Geräte sowohl gegen das Auslaufen von Wasser gesichert sind als auch geräuscharm sind.
Quelle: Beschluss des OLG Frankfurt / Main vom 04.12.2000, Az.: 20 W 414/99