Falschparken auf Privatgrundstücken
Der BGH hat diese Entscheidung in seinem Urteil vom 5. Juni 2009, Aktenzeichen V ZR 144/08 (Pressemitteilung) wie folgt begründet: Der klagende Falschparker wurde durch Schilder darauf hingewiesen, dass der Parkplatz für Kunden verschiedener Einkaufsmärkte vorgesehen ist und dass bei widerrechtlicher Nutzung kostenpflichtig abgeschleppt würde.
So geschah es im konkreten Fall auch. Der klagende Falschparker löste sein Auto aus und verlangte mit der Klage die seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Abschleppgebühren zurück. Dem erteilte der BGH eine deutliche Absage:
Er hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, habe aber hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – keiner Einschränkung unterlegen.
Weiter:
Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden.
BGH Pressemitteilung Nr. 121/2009 Hervorhebung durch uns.
Der Bundesgerichtshof klärte somit gleich auch die wichtige Frage, ob die Besitzbeeinträchtigung erst dann greift, wenn kein anderer freier Parkplatz mehr da wäre und verneinte das konsequent.
Fazit: Falschparken kann teuer werden
Kommentar: Dieses Urteil knüpft an die Besitzbeeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers an und gilt daher z.B. auch für solche Fälle, in denen der Grundstücksberechtigte nur Mieter und nicht Eigentümer ist, denn dem Mieter steht in der Regel der Gebrauch der Mietsache und der unmittelbare Besitz ausschließlich zu.